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Bestimmungen über die Benutzung des Zuchtbuches des Dobermann Vereins e. V. 1. Das Zuchtbuch 2. Antrag auf Eintragung 3. Eintragungsformen 4. Zwingerschutz 5. Ahnentafeln 6. Züchter- und Zuchtrecht 7. Sperrung des Zuchtbuches 8. Gebührenfestsetzung Zuchtbestimmungen 1. Zuchtvoraussetzungen
III. Anweisungen
der Zuchtwarte 1. Zuchtwarte
I. Eintragung 1. Das Zuchtbuch Es steht grundsätzlich
allen Züchtern von Dobermännern offen die ihren Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland haben und Mitglied des DV e.V. sind. Auch Nichtmitglieder
können auf Antrag das Zuchtbuch benutzen. Über diesen Antrag
entscheidet das Präsidium. Voraussetzung für eine Eintragung
in das Zuchtbuch ist, daß beide Elternteile auf einer Zuchttauglichkeitsprüfung
des DV e.V. für zuchttauglich erklärt worden sind und mindestens
ein Zuchtpartner ein Ausbildungskennzeichen (SchH bzw. IPO) besitzt. Die
Zuchtbuchübernahme von ausländischen Hunden unterliegt den Bestimmungen
des Internationalen Zuchtrechts der FCI. Eine Zuchtbuchübernahme berechtigt
zur Teilnahme an Zuchtschauen und Leistungsprüfungen. Die Teilnahme
an Zuchttauglichkeitsprüfungen und Körungen richtet sich nach
den besonderen Zulassungsbedingungen dieser Zuchtprüfungen. 2. Antrag auf
Eintragung Der Antrag
muß in doppelter Ausfertigung auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt
(Eintragungsantrag) des DV e.V. gestellt werden. Die Eintragungen sind
entsprechend dem Vordruck in Maschinenschrift oder gut lesbarer Druckschrift
auszufüllen. Die Eintragungsunterlagen sind innerhalb von zwei Wochen
nach der Wurfabnahme an die Zuchtbuchstelle zu senden. Hiernach müssen
alle Unterlagen für die im Kalenderjahr 1995 geborenen Welpen spätestens
am 15. März 1996 bei der Zuchtbuchstelle vorliegen. Der Nachweis hierüber
ist erforderlichenfalls vom Züchter zu führen. Bei der Nennung
der Namen für die Hunde eines Wurfes ist zu beachten, daß alle
mit dem gleichen Buchstaben beginnen müssen. Zusätze zu den Namen
sind nicht gestattet. Auf richtige Schreibweise der Namen ist zu achten.
Der gewählte Name muß ohne weiteres die Geschlechtsbestimmung
ermöglichen. Die Namen der Welpen des ersten Wurfes eines Zwingers
müssen mit dem Buchstaben A beginnen, bei weiteren Würfen ist
die Reihenfolge des Alphabetes einzuhalten. Rufnamen aus dem gleichen Zwinger
dürfen sich frühestens nach 12 Jahren wiederholen (Zahlen, Buchstaben
und andere Zusätze sind nicht erlaubt). 3.Eintragungsformen a) Wurfmeldungen Die Eintragung
eines Wurfes wird unter Benutzung des unter 1. Ziff. 2 beschriebenen Eintragungsformblatts
beantragt. Der Antrag kann erst nach der siebten Lebenswoche der Welpen
gestellt werden. Dem ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatt
sind die Original-Ahnentafel der Mutterhündin sowie die Deckurkunde
es Rüdenbesitzers beizufügen. Die Eigentümerspalten der
Ahnentafeln müssen vollständig ausgefüllt sein (s. I. Ziff.
5). Der Züchter
ist verpflichtet: aa) dem zuständigen
Zuchtwart der Abteilung oder Landesgruppe den Wurf innerhalb von drei Tagen
nach der Geburt zu melden. ab) dem Zuchtwart Zutritt zu der gesamten Zuchtstätte
zu gestatten und auf Verlangen den gesamten Zwingerbestand vorzuführen. ac) Angaben
und Auskünfte über bereits eingegangene Welpen zu machen. Soweit
der zuständige Zuchtwart nicht erreichbar ist, ist der Hauptzuchtwart
zu benachrichtigen, damit er eine geeignete Person mit der Wurfabnahme
beauftragen kann. Die Würfe von Zuchtwarten des DV e.V. müssen
- im Einvernehmen mit dem Hauptzuchtwart - durch einen anderen Zuchtwart
des DV e.V. abgenommen werden. b) Einzeleintragungen In besonderen
Fällen können Einzeleintragungen vorgenommen werden. Voraussetzung
ist, daß die Identität des Hundes zweifelsfrei nachgewiesen
werden kann. Es kommen nur solche Fälle in Frage, bei denen die Eintragung
vom Züchter aus irgendwelchen Gründen nicht erfolgte, obwohl
alle Voraussetzungen gemäß diesen Zuchtbestimmungen oder den
von der Mitgliederversammlung des DV e.V. beschlossenen Änderungen
erfüllt waren. Die Unterlagen sind gemäß 3a vorzulegen.
Der Zuchtausschuss muß der Eintragung zustimmen. 4. Zwingerschutz Wurfeintragungen
können nur unter einem geschützten Zwingernamen erfolgen. Anträge
auf Zwingerschutz sind auf dem entsprechenden Formblatt bei der Zuchtbuchstelle
einzureichen. Dem Antrag ist eine Bestätigung des zuständigen
Zuchtwartes beizufügen, daß für Zuchthunde und ggf. Welpen
mindestens eine sehr gute Zwingerhaltung gegeben ist. Freiauslauf und menschliche
Zuwendung sind Grundvoraussetzungen. Ohne Vorlage der Bestätigung
ist eine Bearbeitung des Antrages auf Zwingerschutz nicht möglich.
Dem Zuchtwart sind die ihm aus Anlass seiner Tätigkeit entstandenen
Auslagen zu erstatten. Der Antrag auf Zwingerschutz ist so rechtzeitig
zu stellen, daß zum beabsichtigten Zuchteinsatz einer Hündin
der Zwingerschutz
vorliegt. Unter Berücksichtigung der Veröffentlichungsfrist im
"Unser Dobermann" ist eine Bearbeitungszeit von 4 Monaten erforderlich.
Die Einspruchsfrist beträgt nach Veröffentlichung 4 Wochen. Nach
Veröffentlichung dieser Mitteilung, darf eine Hündin nur zur
Zucht eingesetzt werden, wenn der Zwingerschutz vorliegt. Bei Wohnungswechsel
des Züchters ist eine erneute Überprüfung der Zwingerhaltung
durch den zuständigen Zuchtwart erforderlich (s.o.). Bei dem Antrag
auf Zwingerschutz sind drei Namen anzugeben. Der Zuchtbuchführer wählt
den noch nicht geschützten Namen unter Berücksichtigung der vom
Antragsteller gewählten Reihenfolge aus. Als Zwingername ist eine
im deutschen Sprachgebrauch übliche Bezeichnung zu wählen. Im
Zweifelsfalle entscheidet allein der Zuchtbuchführer. Spätere
Änderungen des Zwingernamens sind nicht möglich. Übertragung
des Zwingernamens ist nur auf Familienangehörige gestattet. In einem
solchen Falle darf dem früheren Inhaber kein anderer Name geschützt
werden. Bei Einzeleintragungen (s. I Ziff. 3) ist ein geschützter
Zwingername nicht erforderlich, hier tritt an die Stelle des Zwingernamens
der Familienname des Züchters. Mit dem Antrag auf Zwingerschutz verpflichtet
sich der Antragsteller, Dobermänner nur entsprechend diesen Zuchtbestimmungen
zu züchten und in das Zuchtbuch des DV e.V. eintragen zu lassen. Beim
Tod des Züchters erlischt der für ihn geschützte Zwingername,
sofern nicht ein Erbe den Übergang auf sich beantragt. Der Übergang
kann von Erben mit Anspruch nur während einer Frist von fünf
Jahren seit dem Tod des Züchters durch Erklärung gegenüber
der Zuchtbuchstelle bewirkt werden, sofern er nicht bereits von einem anderen
Berechtigten in Anspruch genommen wurde. Der Zwingerschutz für Züchter,
die während der letzten zehn Jahre keine Anträge auf Wurfeintragung
gestellt haben, kann von der Zuchtbuchstelle gelöscht werden. Ein
Antrag auf Weiterbestehen des Zwingerschutzes muß schriftlich gestellt
werden. 5. Ahnentafeln Die Ahnentafeln
werden von der Zuchtbuchstelle des DV e.V. ausgefertigt. Sie bleiben Eigentum
des DV e.V. und werden dem jeweiligen Eigentümer des Hundes oder sonstigen
Berechtigten zu treuen Händen übergeben. Die Zuchtbuchstelle
kann jederzeit die Vorlage der Ahnentafel verlangen. Das Besitzrecht an
der Ahnentafel richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verkauf
eines Hundes ist die Ahnentafel ohne jede Nachzahlung dem Käufer auszuhändigen.
Jeder Eigentumswechsel muß deshalb auf der Ahnentafel in der entsprechenden
Spalte eingetragen werden. Verantwortlich für die Eintragung ist der
Verkäufer. Der Eigentumsnachweis muß lückenlos sein. In
Verlust geratene Ahnentafeln können für ungültig erklärt
werden. Nach Veröffentlichung des Verlustes der Ahnentafel in "Unser
Dobermann", fertigt die Zuchtbuchstelle nach sorgfältiger Prüfung
des Antrages eine Zweitschrift aus. Einspruchsfrist nach Veröffentlichung
4 Wochen. Die festgesetzten Gebühren sind vom Antragsteller zu zahlen.
Ahnentafeln von eingegangenen oder in Verlust geratenen Hunden sind - unter
Angabe der Todesursache, usw. umgehend an die Zuchtbuchstelle einzusenden.
Auf Wunsch wird die ungültig gemachte Ahnentafel zurückgeschickt.
Für Hunde aus Leistungs- bzw. Körzucht werden Ahnentafeln mit
besonderem Aufdruck -Leistungszucht bzw. in anderer Farbe ausgestellt.
Die Bestimmungen über die geforderten Voraussetzungen werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt. 6. Züchter-
und Zuchtrecht Als Züchter
eines Hundes gilt der Eigentümer der Mutterhündin zur Zeit des
Belegens. Hiervon sind zwei Ausnahmen möglich. a) das Mieten einer
Hündin zur Zucht und b) Verkauf einer belegten Hündin. Zu a)
Der Mieter einer Hündin wird als Züchter anerkannt, wenn zwischen
Eigentümer und Mieter ein Mietvertrag abgeschlossen ist und die Hündin
sich vom Tage des Belegens bis zum Absäugen im Gewahrsam des Mieters
befindet. Der Mietvertrag ist vor dem Belegen an die Zuchtbuchstelle zu
senden. Zu b) Beim Verkauf einer belegten Hündin kann der Verkäufer
das Zuchtrecht durch Vertrag auf den Käufer übertragen. Der Vertrag
ist dem Zuchtbuchführer spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen
Wurftag zur Kenntnisnahme zu geben. 7. Sperrung
des Zuchtbuches Mitgliedern und Nichtmitgliedern kann das Zuchtbuch für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer gesperrt werden. 8. Gebührenfestsetzung Der Beitrag für die Benutzung des Zuchtbuches wird vom Hauptvorstand festgesetzt. Die Veröffentlichung erfolgt jeweils im Mitteilungsblatt des DV e.V.. Für Benutzer des Zuchtbuches, die nicht dem DV e.V. angehören, wird eine Gebühr, welche 200 % über dem Zuchtbeitrag liegt, erhoben. II. Zuchtbestimmungen 1. Zuchtvoraussetzungen Es darf nur
mit Dobermännern gezüchtet werden, die auf einer Zuchttauglichkeitsprüfung
für zuchttauglich erklärt worden sind. (s. auch I. 1) Der hierüber
ausgestellte Zuchttauglichkeitsprüfungsbericht des amtierenden Zuchtrichters
ist ein Bestandteil der Ahnentafel. Rüden- und Hündinnenbesitzer
sind gleichermaßen für die Einhaltung dieser Bestimmung verantwortlich.
Bei enger Inzuchtpaarung ist vor dem Belegen die Genehmigung des Hauptzuchtwartes
einzuholen. Genehmigungspflichtige Paarungen im DV e.V. sind: Eltern x
Kinder, Voll und Halbgeschwister sowie Großeltern x Enkel. Für
Rüden, die zur Zucht mit ausländischen Hündinnen verwendet
werden, müssen ebenfalls die in diesen Bestimmungen geforderten Voraussetzungen
erfüllt sein. Die Zuchtvoraussetzungen für Hündinnen aus
dem Ausland, die von inländischen Rüden belegt werden sollen,
richten sich nach den im Eintragungsland des Wurfes geltenden Bestimmungen. 2. Mindestalter Das Mindestalter
für Zuchttiere (Rüde und Hündin) beträgt zum Zeitpunkt
des Deckaktes 18 Monate. Hündinnen dürfen mit Vollendung des
8. Lebensjahres nicht mehr zur Zucht verwendet werden. Rüden können,
falls dieselben nachweislich gute Vererber sind und sich noch in guter
Kondition befinden, unbegrenzt zur Zucht verwendet werden. 3. Beleghäufigkeit Eine Hündin
darf nur einmal innerhalb eines Zeitraumes von etwa zwölf Monaten
zur Zucht verwendet werden. Der Hauptzuchtwart kann auf begründeten,
schriftlichen Antrag, z.B. bei einer Umstellung von Winter- auf Sommerwurf,
die schriftliche Genehmigung für eine einmalige Ausnahme erteilen.
Dem Antrag ist eine Fotokopie der Ahnentafel (Vorder- und Rückseite)
beizufügen. Es kann ein Bericht über den Allgemeinzustand der
in Frage kommenden Hündin angefordert werden. Eine Umstellung der
Hündin ist ausgeschlossen, wenn ihr bei dem letzten Wurf mehr als
sechs Welpen belassen wurden. Werden einer Hündin - ohne Verwendung
einer Amme entgegen den Zuchtrichtlinien mehr als acht Welpen zur Aufzucht
belassen, so darf sie erst 18 Monate nach dem Wurftag wieder belegt werden
und ist auf Lebenszeit von der Umstellung ausgeschlossen. 4. Deckhäufigkeit
eines Rüden Ein Rüde
soll nicht oft in zu kurzen Abständen zum Decken benutzt werden. Als
angemessene Höchstzahl gelten 40 Deckakte im Jahr. 5. Höchstzahl
der aufzuziehenden Welpen Einer gesunden
und kräftigen Hündin dürfen bis zu acht Welpen zur eigenen
Aufzucht belassen werden. Bei stärkeren Würfen können weitere
Welpen mit Hilfe einer Hundeamme aufgezogen werden. Werden mehr als acht
Welpen zur eigenen Aufzucht belassen, tritt die unter 3. Ietzter Absatz
festgelegte Bestimmung in Kraft. Eine Aufzucht mit ausschließlich
künstlichen Nährmitteln (Flaschenaufzucht) ist nur gestattet,
wenn die Mutterhündin erkrankt oder eingegangen ist und eine Hundeamme
nicht zur Verfügung steht. Ammen- oder Flaschenaufzucht sind dem zuständigen
Zuchtwart sofort zu melden und von diesem besonders zu überwachen.
(Zusätzlicher Meldeschein für Ammenaufzucht). Die verwendete
Hundeamme muß gesund und kräftig sein, eine Widerristhöhe
von mindestens 50 cm und ein gutes Wesen haben. Sie muß spätestens
am fünften Tag nach der Geburt zur Verfügung stehen und etwa
zur gleichen Zeit geworfen haben. Die Höchstzahl der belassenen Welpen
gilt auch für die Ammenaufzucht. Durch besondere Kennzeichnung ist
die Identität der Welpen sicherzustellen. Lebensschwache, kranke,
missgebildete oder nach den voranstehenden Vorschriften überzählige
(Schutz der Mutterhündin) Welpen sind schmerzlos zu töten. Beseitigung
von Farbabweichungen (wie z.B. weiße Flecken) oder die Vornahme anderer
Manipulationen führen zum Zuchtausschluß. Entsprechende Feststellungen
sind wie Farbabweichungen und sonstige Anomalien in der Ahnentafel zu vermerken. 6. Abgabe der
Welpen Die ordentliche,
sachgemäße Aufzucht und Unterbringung der Welpen muß gewährleistet
sein. Eine Abgabe der Welpen vor der achten Lebenswoche ist nicht gestattet.
Sie müssen gesund, in einwandfreiem Pflegezustand, sorgfältig
entwurmt, tätowiert und (entsprechend der Empfehlung des behandelnden
Tierarztes) schutzgeimpft sein. Vom Züchter dürfen nur mit unkupierten
Ohren Welpen abgegeben werden. Welpen aus enger Inzucht können zwar
mit acht Wochen abgegeben werden, es muß jedoch sichergestellt sein,
daß der gesamte Wurf mit etwa sechs bis acht Monaten dem Hauptzuchtwart
oder einem von ihm beauftragten Richter vorgestellt werden kann. Erst nach
dieser Besichtigung kann über die Ausstellung der Ahnentafel bzw.
Eintragung in das Zuchtbuch entschieden werden. Ggf. Vermerke in der Ahnentafel. 7. Verstöße
gegen die Zuchtbestimmungen Bei Verstößen
gegen die vorgenannten Zuchtbestimmungen kann der Hauptzuchtwart im Benehmen
mit dem Zuchtausschuss beim Präsidium geeignet erscheinende Strafen
beantragen. Dem Antrag sind die entsprechenden Beweisunterlagen beizufügen. III. Anweisungen
der Zuchtwarte 1. Zuchtwarte Alle Zuchtwarte
sind Funktionäre des Hauptvereins. 2. Abteilungs-
und Landesgruppenzuchtwarte Die Abteilungs-
und Landesgruppenzuchtwarte werden von der jeweiligen Gliederung vorgeschlagen.
Sie müssen über entsprechende Zuchterfahrung bei der Dobermann-Rasse
verfügen und im Regelfall in Zusammenarbeit mit dem Landesgruppenzuchtwart
bzw. Hauptzuchtwart tätig gewesen sein (Mindestzahl sechs komplette
Wurfabnahmen). Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
Erst nach Bestätigung durch den Hauptzuchtwart kann der Zuchtwart
in der jeweiligen Gliederung tätig werden. Der Hauptzuchtwart hat
das Recht, Zuchtwarte abzuberufen. 3. Beratung
der Züchter Die Zuchtwarte
sollen die Züchter in Fragen der Haltung und Zucht der Dobermänner
beraten. Sie haben die Einhaltung der Bestimmungen für die Benutzung
des Zuchtbuches und der Zuchtbestimmungen des DV e.V. zu überwachen. 4. Besichtigungen Die Zuchtwarte
haben die Würfe in ihrem Bereich in der ersten Lebenswoche zu besichtigen
und die Endabnahme mit etwa acht Wochen vorzunehmen. Zwischenbesichtigungen
können vom Hauptzuchtwart angeordnet werden. Die Besichtigungen sollen
im allgemeinen unangemeldet erfolgen. 5. Endabnahme
des Wurfes Bei der Endabnahme
des Wurfes, die erst nach der 7. Lebenswoche der Welpen erfolgen darf,
hat der Zuchtwart die vom Züchter vorbereiteten Unterlagen sorgfältig
zu prüfen. Die Welpen sind im linken Ohr zu tätowieren, die verwendete
Nummer ist im Eintragungsantrag einzutragen. Die Wurfbegutachtung ist vom
Zuchtwart entsprechend den vorgegebenen Spalteneintragungen sorgfältig
und ausführlich auszufüllen. Er hat pflichtgemäß zu
prüfen und zu erklären, daß gegen die Wurfeintragung keine
Bedenken bestehen. Weiterhin sind die vom Hauptzuchtwart von Fall zu Fall
geforderten besonderen Ermittlungen und Erhebungen gewissenhaft vorzunehmen.
Der Zuchtwart darf einen Wurf nur abnehmen, wenn die Ohren der Welpen nicht
kupiert sind. Er hat dies in den Unterlagen ausdrücklich zu bestätigen.
Weiterhin muß der Zuchtwart bestätigen, daß er die Impfpässe
eingesehen hat.
6. Kostenerstattung
Dem Zuchtwart
sind die ihm aus Anlaß seiner Tätigkeit entstandenen Barauslagen
von den Züchtern zu erstatten. Hinzu kommt der jeweils pro Welpe festgesetzte
Erstattungsbetrag. Für die Kostenentschädigung der Zuchtwarte
gilt die Gebührenordnung für Richter. 7. Zwingerbesichtigungen Der Zuchtwart
hat das Recht, die Zuchtstätte jederzeit im Beisein des Züchters
zu betreten. Er kann verlangen, daß ihm der gesamte Zwinger bestand
vorgeführt wird. |